Satzung des Sportvereins Förste 1928 e.V. in Förste/Harz
 

§ 1

Name und Gründungstag

Der Verein wurde am 30.06.1928 gegründet. Er nennt sich Sportverein Förste 1928 e.V.

§ 2

Der Sportverein Förste 1928 (e.V.) mit Sitz in Osterode-Förste verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige -Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Mitgliedschaft Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.

Die Mitglieder unterscheiden sich in:

a) aktive Mitglieder und

b) passive Mitglieder.

§ 7

Aufnahme Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Er hat sich mit Namensunterschrift auf die Satzung zu verpflichten.

§ 8

Reche und Pflichten der Mitglieder Rechte der Mitglieder Die Mitglieder ab 16 Jahren sind berechtigt

a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich aktiv zu beteiligen.

Pflichten der Mitglieder a) Die Satzungen des Vereins und der Verbände, sowie auch die Beschlüsse zu befolgen. b) Die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten. c) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

§ 9

Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluß.

Der Austritt ist nur zulässig auf Grund einer schriftlichen Er¬klärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluß eines Kalenderhalbjahres. Wer gegen die Ver¬einssatzungen verstößt, kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 10

Mitgliederbeiträge Der Jahresbeitrag wird für das jeweils folgende Geschäftsjahr von der Jahresmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

§ 11

Vorstand Die Geschäfte des Vereins werden durch einen Vorstand von 4 Mitgliedern geleitet. Dieser besteht aus einem 1. Vorsitzenden, einem ersten 2. Vorsitzenden einem zweiten 2. Vorsitzenden und einem Geschäftsführer. Die Vorstandsmitglieder werden in einer von Mai bis Juli einzu¬berufenden Generalversammlung durch die Mitglieder des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt in ungeraden, die Wahl der zweiten Vorsitzenden und des Geschäftsführers in geraden Kalenderjahren. Eine Wiederwahl ist gestattet.

§ 12

Mitgliederversammlung und Form ihrer Berufung Die Mitgliederversammlung soll einmal in den Monaten Mai bis Juli als sogenannte Jahreshauptversammlung einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen nach Bedarf. Eine Einberufung der Versammlung geschieht unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch Aushang in den Vereinskästen und in den Tageszeitungen.

§ 13

Die Beurkundung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches als genehmigt gilt, wenn es nach Verlesung ohne Widerspruch bleibt und vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer unterschrieben ist. Die Protokolle, im Protokollbuch gesammelt, haben für die Mitglieder unbedingt beweisende Kraft.

§ 14

Mitgliedschaft im Verband Der Verein gehört dem Niedersächsischen Fußballverband und dem Sportbund Niedersachsen an. Die Satzungen der genannten Verbände sind mit Einschränkungen für den Verein verbindlich.

§ 15

Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung erfolgen und wenn sich hierbei eine Stimmenmehrheit von mindestens 80 % der Versammlungsteilnehmer ergibt.

§ 16

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Gotteshaus in Nienstedt-Förste, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17

Abänderung der Satzungen Alle Paragraphen der Satzung können auf einer Jahreshauptversammlung abgeändert werden.

Förste, im August 1993

1. Vorsitzender Otto Weiberg

2. Vorsitzender Holger Behrens

2. Vorsitzender Hartmut Schott

Geschäftsführer Horst Fröhlich